Deutschland
Klimatabelle Deutschland, Bodensee
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 2 | 5 | 10 | 14 | 19 | 22 | 24 | 23 | 20 | 14 | 7 | 3 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -2 | -1 | 1 | 4 | 8 | 12 | 14 | 13 | 11 | 7 | 2 | -1 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 1 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 7 | 6 | 3 | 2 | 1 |
|---|
| Regentage | 10 | 9 | 10 | 11 | 13 | 12 | 12 | 12 | 8 | 8 | 10 | 10 |
Klimatabelle Deutschland, Chiemsee
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 3 | 5 | 9 | 15 | 19 | 22 | 24 | 24 | 19 | 14 | 8 | 4 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -4 | -3 | 0 | 4 | 8 | 11 | 13 | 13 | 9 | 5 | 1 | -3 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 7 | 7 | 6 | 5 | 3 | 2 |
|---|
| Regentage | 10 | 10 | 11 | 8 | 13 | 14 | 12 | 12 | 10 | 9 | 9 | 11 |
Klimatabelle Deutschland, Dresden
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 2 | 4 | 8 | 13 | 19 | 21 | 24 | 24 | 19 | 14 | 7 | 4 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -3 | -2 | 1 | 3 | 8 | 11 | 13 | 13 | 10 | 7 | 2 | 0 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 7 | 7 | 5 | 4 | 2 | 1 |
|---|
| Regentage | 10 | 9 | 9 | 10 | 10 | 11 | 10 | 9 | 9 | 8 | 10 | 12 |
Klimatabelle Deutschland, Frankfurt
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 3 | 5 | 9 | 14 | 19 | 22 | 24 | 24 | 20 | 14 | 7 | 4 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -2 | -1 | 1 | 3 | 8 | 11 | 13 | 13 | 10 | 6 | 2 | -1 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 2 | 3 | 4 | 5 | 7 | 7 | 7 | 7 | 5 | 3 | 2 | 1 |
|---|
| Regentage | 10 | 8 | 10 | 10 | 10 | 10 | 9 | 9 | 7 | 8 | 10 | 10 |
Klimatabelle Deutschland, Freiburg
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 3 | 5 | 9 | 14 | 18 | 21 | 23 | 23 | 20 | 14 | 8 | 4 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -2 | -1 | 1 | 4 | 9 | 12 | 14 | 13 | 10 | 6 | 2 | -1 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 2 | 3 | 4 | 5 | 7 | 7 | 8 | 7 | 6 | 4 | 2 | 2 |
|---|
| Regentage | 10 | 8 | 10 | 10 | 10 | 10 | 9 | 9 | 7 | 8 | 10 | 10 |
Klimatabelle Deutschland, Potsdam
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 2 | 4 | 8 | 13 | 19 | 22 | 24 | 24 | 19 | 14 | 7 | 4 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -3 | -2 | 1 | 3 | 8 | 11 | 13 | 13 | 10 | 7 | 2 | 0 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 2 | 3 | 4 | 5 | 7 | 7 | 7 | 7 | 5 | 4 | 2 | 1 |
|---|
| Regentage | 9 | 7 | 8 | 9 | 9 | 9 | 8 | 8 | 8 | 7 | 8 | 9 |
WETTER & KLIMA
Deutschland befindet sich in der gemäßigten Klimazone, durch erhebliche Ausdehnung nach Osten und Westen sowie Süden und Norden kommt es jedoch zu regionalen Unterschieden.
Der Westen Deutschlands ist stark geprägt von atlantischen Einflüssen, d.h. reigenreiche Winter und mäßig warme Sommer. Der Osten und Südosten von Deutschland ist stark kontinental geprägt mit warmen bis heißen Sommern und kalten Wintern. Norddeutschland ist maritim geprägt. Regenreiche Sommer und milde, teilweise sturmreiche Winter zeichnen das Klime dieser Region aus.
Beste Reisezeit
Generell kann Deutschland ganzjährig bereist werden. Im Frühjahr eignet sich der Südwesten mit einer relativ stabilen Wetterlage, der Sommer ist herrlich an den Küsten, da hier schönes Wetter herrscht. Wer Schnee sucht wird im Winter im Süden Deutschlands glücklich.
WÄHRUNG
Die offizielle Währung ist der Euro (EUR).
1 EUR = 100 Cent
Aktuelles zu COVID-19
Epidemiologische Lage
Es gelten weiterhin EU-weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim BMI, welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
Einreise
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:
- EU-Mitgliedstaaten
- Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
- Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird
Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Beförderungsverbote aus Ländern mit Virus-Mutationen
Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht eine Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere
-
Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten aus dem selben Haushalt und ihre minderjährigen Kinder
- für Personen, die nur in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen und
- in wenigen weiteren Sonderfällen.
Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.
Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.
Digitale Einreiseanmeldung
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
- nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
- im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.
Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.
Quarantänevorschriften/-regelungen
In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 12. Mai 2021.
Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,
- sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
- sich dort häuslich für 10 Tage absondern (Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich Einreisende sich für 14 statt 10 Tage häuslich absondern.
Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Von der Quarantänepflicht sind -außer bei Virusvariantengebieten- insbesondere ausgenommen Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
- nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
- im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Für Einreisen aus Virusvariantengebieten gelten keine Ausnahmen.
Weitere Informationen stellt das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite bereit.
Verkürzung der Quarantäne für Geimpfte und Genesene oder negativ Getestete
Für Einreisen aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten gilt die Quarantänepflicht bis ein Nachweis über die vollständige Impfung, die Genesung von einer Infektion oder ein negatives Testergebnis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (https://www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird.
Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten kann eine „Freitestung“ aus der Quarantäne durch einen frühestens fünf Tage nach Einreise durchgeführten negativen Test beendet werden. Für genesene und geimpfte Personen mit Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet endet jedoch die Quarantäne ebenfalls unmittelbar, wenn diese den Genesenennachweis oder den Impfnachweis übermitteln.
Für Einreisen aus Virusvariantengebieten besteht dagegen keine Möglichkeit, die Quarantänedauer zu verkürzen. Sie beträgt hier stets 14 Tage.
Testpflicht und Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei Einreise nach Deutschland
Reisende ab sechs Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:
- bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet: negatives Covid-19-Testergebnis. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
- bei einem Voraufenthalt in den letzten 10 Tagen in einem Hochinzidenzgebiet: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss gegebenenfalls auch der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
Ausnahmen bestehen insbesondere für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind sowie zur Durchreise durch Deutschland auf dem schnellsten Weg.
- bei Einreise auf dem Luftweg ohne Voraufenthalte in Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten: negatives Covid-19-Testergebnis, Nachweis über vollständige Covid-19-Impfung oder Nachweis über die Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis ist vor der Einreise erforderlich und muss der Fluggesellschaft vor Reiseantritt vorgewiesen werden.
- bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet (also weder Virusvariantengebiet noch Hochinzidenzgebiet) und Einreise auf einem anderen als dem Luftweg; also auf dem Land- oder Seeweg (z.B. mit dem Auto oder Schiff): negatives Covid-19-Testergebnis Nachweis über Impfung oder Genesung nach einer Infektion. Der Nachweis muss bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise vorliegen.
Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der digitalen Einreiseanmeldung; also insbesondere für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten, nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen und im Rahmen des Grenzverkehrs für Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren bzw. nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
Ausnahmen gelten für das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens bei Reisen von und nach außerhalb des Schengenraumes. Mehr dazu finden Sie weiter unten.
Die Nachweise sind bis zu 10 Tage nach der Einreise auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Weitere Informationen zu den Test- und Nachweispflichten finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Anforderungen an Tests und Nachweise über Impfung oder Genesung
Informationen zur Nachweispflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Grundsätzlich gilt als Nachweis
Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (z.B. PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme).
Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Details zur Anerkennung von Tests stellt das Robert Koch-Institut auf seiner Webseite bereit.
Nachweis über Covid-19-Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel gelber WHO-Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.
Transit durch Deutschland
Flughafen-Transit (nicht von/nach Schengen)
Das Umsteigen im internationalen Transitbereich eines Flughafens stellt keine Einreise nach Deutschland im Sinne der Einreiseverordnung dar. In diesen Fällen gilt daher keine Anmeldepflicht, Test- / Nachweispflicht, keine verpflichtende Quarantäne und auch kein Beförderungsverbot. Dies betrifft nur Reisen von einem Land außerhalb des Schengenraumes in ein anderes Land außerhalb des Schengenraumes – z.B. von Moskau (nicht Schengenraum) über Frankfurt (nur Umsteigen) nach Buenos Aires (nicht Schengenraum).
Bei Reisen aus oder in den Schengenraum muss der internationale Transitbereich auch beim Umsteigen zwingend verlassen werden. Somit erfolgt auch eine Einreise nach Deutschland – z.B. bei einer Reise von Moskau (nicht Schengenraum) über Frankfurt (Umsteigen) nach Madrid (Schengenraum) oder umgekehrt. Hier gelten die oben beschriebenen Anmeldepflicht und Test- / Nachweispflicht sowie gegebenenfalls das Beförderungsverbot.
Transit innerhalb Schengens und bei Reisen von / in den Schengenraum
Bei Reisen aus dem oder in den Schengenraum und innerhalb des Schengenraums gilt für den Transit durch Deutschland auf schnellstem Weg:
- Eine digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne ist nicht erforderlich.
- Ein negativer Test oder Nachweis über Impfung / Genesung ist notwendig:
- bei allen bei Einreisen auf dem Luftweg.
- Nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Hier ist immer ein negativer Test erforderlich (Nachweis über Impfung / Genesung reicht hier nicht aus).
- Ein negativer Test oder Nachweis über Impfung / Genesung ist nicht notwendig:
- bei Einreise auf dem Land- oder Seeweg (z.B. mit Auto oder Schiff) ohne Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
- Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten gilt auch für den Transit.
Das betrifft Reisen innerhalb des Schengenraumes – z.B. von Polen (Schengen) über Deutschland nach Frankreich (Schengen) – sowie Reisen von außerhalb des Schengenraumes in ein Schengen-Land oder umgekehrt – z.B. von Moskau (nicht-Schengen) über Frankfurt nach Spanien (Schengen) oder umgekehrt.
Frankreich
Klimatabelle Frankreich, Straßburg
| Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sep. | Okt. | Nov. | Dez. |
| Max. Temperatur °C | 4 | 5 | 11 | 16 | 19 | 22 | 25 | 24 | 20 | 15 | 9 | 5 |
|---|
| Min. Temperatur °C | -1 | -1 | 2 | 5 | 8 | 11 | 13 | 13 | 10 | 7 | 3 | 1 |
|---|
| Sonnenstunden / Tag | 4 | 5 | 7 | 10 | 9 | 10 | 11 | 11 | 9 | 6 | 5 | 4 |
|---|
| Regentage | 13 | 11 | 13 | 12 | 17 | 14 | 17 | 14 | 10 | 10 | 12 | 14 |
Wetter & Klima
Das Klima reicht von atlantischem Meeresklima über kontinental im Zentrum und Osten und mediterran an der Mittelmeerküste bis zu alpin in der Bergen.
WÄHRUNG
Die offizielle Währung ist der Euro (EUR)
1 EUR = 100 Cent
(Stand September 2020)
Aktuelles zu Covid-19
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 sehr stark betroffen. Landesweit überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Frankreich als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft ist. Zu den Überseegebieten siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Im an das Saarland und Rheinland-Pfalz angrenzenden Département Moselle (Mosel) in der Region Grand Est sind die Infektionszahlen besonders hoch und es sind dort vermehrt Fälle der neuen, ansteckenderen Virusvarianten festgestellt worden, weshalb das Département Moselle als Risikogebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Virusvarianten-Gebiet) eingestuft wird.
Gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 besteht ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland, siehe Reiseverbindungen.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Australien, Korea, Israel, Japan, Neuseeland, Singapur und dem Vereinigten Königreich ist möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende April 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test vorweisen. Wer auf dem Luft-/Land- oder Seeweg aus diesen Ländern einreist, muss zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.
Die Einreise aus und die Ausreise in Richtung von allen übrigen Ländern und den französischen Überseegebieten ist nur noch aus zwingenden persönlichen oder familiären, dringenden gesundheitlichen oder unaufschiebbaren beruflichen Gründen gestattet. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist durch geeignete Dokumente und eine entsprechende Erklärung nachzuweisen, die gegebenenfalls einem Transportunternehmen vor Abreise vorzulegen sind. Für die Einreise aus den vorgenannten Ländern und Überseegebieten ist zudem ein höchstens 72 Stunden vor Abreise vorgenommener, negativer COVID-19-Test (PCR, nur in Ausnahmefällen Antigen mit Nachweis des Proteins SARS-COV-20) nachzuweisen und eine Erklärung über das Vorliegen eines anerkannten Einreisegrundes mitzuführen. Schließlich sind aus Nicht-EU-Staaten sowie den Überseegebieten Einreisende verpflichtet, sich direkt nach der Einreise in eine siebentägige Quarantäne zu begeben, danach ist ein erneuter Test erforderlich. Die Hinweise für Reisende werden vom französischen Außenministerium laufend aktualisiert. Für Reisen nach Korsika und in die französischen Überseegebiete siehe Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Durch- und Weiterreise
Die Durchreise aus EU- und Schengen-Staaten ist möglich. Für Durchreisende gilt ebenfalls eine nächtliche Ausgangssperre von 19 bis 6 Uhr. Einzelheiten siehe Beschränkungen im Land. Transitreisende im Flugverkehr sollten ihre Anschlussreisemöglichkeit nachweisen können. EU-Bürger dürfen zur Durchreise an ihren Wohnsitz im Transit auch aus Drittstaaten durch Frankreich reisen.
Generell gelten für alle Durchreisenden die im Abschnitt Einreise genannten länderabhängigen Zusatzerfordernisse (ggf. negativer PCR-Test, Erklärungen zu Einreisegrund, COVID-19-Symptomfreiheit, Beachten der nächtlichen Ausgangssperre). Detailliertere Informationen bietet das französische Außenministerium.
Reiseverbindungen
Reisemöglichkeiten mit dem Zug oder Flugzeug von und nach Deutschland bestehen, sind wegen der innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen allerdings stark eingeschränkt verfügbar.
Gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 und infolge der Einstufung des Département Moselle (Mosel) als Virusvarianten-Gebiet muss bei Reisen aus Département Moselle (Mosel) nach Deutschland neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht der Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher, französischer oder englischer Sprache mitgeführt werden.
Fluggesellschaften und andere Beförderer dürfen Personen ab dem Alter von sechs Jahren sonst nicht mitnehmen.
Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Der Test kann nicht bei oder unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden. Diese Nachweise müssen mindestens für 10 Tage nach Einreise aufbewahrt werden.
Das am 29. Januar 2021 erlassene Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten gilt nicht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, kann jedoch zu Änderungen und Einschränkungen bei Reiseverbindungen führen. Reiseunternehmen müssen Beförderungen dem Bundespolizeipräsidium drei Tage vor Einreise anzeigen.
Beschränkungen im Land
Es gilt landesweit eine bußgeldbewehrte Ausgangssperre von 19 bis 6 Uhr. Regional können zusätzliche, nochmals verschärfte Ausgangsbeschränkungen gelten, einschließlich einer auch tagsüber – mit Ausnahmemöglichkeiten – zu beachtenden Ausgangssperre. Über die aktuellen Regelungen informiert die französische Regierung. Bestimmte Ausnahmetatbestände können in dringenden Fällen und unter Mitführung einer Ausgangsbescheinigung geltend gemacht werden. Die Bescheinigungen können als Leerformular zum Ausdruck, online oder in der französischen Corona-App „Tous Anti Covid“ ausgefüllt werden. Da die französische und die deutsche Corona-App derzeit nicht miteinander kompatibel sind, sollten regelmäßige Pendler oder Grenzgänger bis auf weiteres beide Apps gleichzeitig installieren und nutzen.
Gastronomiebetriebe, Museen, Konzertsäle, Sporthallen, Vergnügungsparks, Diskotheken und ähnliche Veranstaltungsorte sind derzeit geschlossen. In einigen Regionen ist mit der Schließung nicht-essentieller Geschäfte zu rechnen. Nähere Informationen finden sich auf der Website der französischen Regierung.
Hygieneregeln
Landesweit besteht für alle Personen ab 11 Jahre eine strafbewehrte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen (z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, Banken, Geschäfte). Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeug, Zug, Metro, Bus, Taxis und Sammeltaxis). Verkehrsunternehmen müssen – im Rahmen des Möglichen, z.B. über entsprechende Sitzplatzreservierung – Abstandswahrung in den Transportmitteln, Flughäfen, Bahnhöfen etc. ermöglichen und Desinfektionsmittel bereitstellen.
In den meisten französischen Städten gehen die örtlichen Behörden dazu über, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit auch auf sonstige öffentliche Plätze, Straßen oder Anlagen mit dichtem Publikumsverkehr zu erweitern. Unter anderem in Paris und den umliegenden Départements Seine-Saint-Denis, Hauts-de-Seine und Val-de-Marne sowie in Marseille, Toulouse und Straßburg gilt Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet. Ein Mund-Nasen-Schutz muss u.a. mehr als 90% ausgeatmeter Partikel der Größe 3 Mikrometer filtern (handelsübliche chirurgische Einwegmasken, entsprechend zertifizierte, handelsübliche Stoffmasken).
EINREISE- & VISABESTIMMUNGEN FÜR DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE
Die Einreise ist mit folgenden Reisedokumenten möglich:
Reisepass
Das Reisedokument darf maximal 12 Monate abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen, mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Vorläufiger Reisepass
Das Reisedokument darf maximal 12 Monate abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen, mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Kinderreisepass Das Reisedokument muss über die Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein.
Personalausweis / Identitätskarte Das Reisedokument darf maximal 12 Monate abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen, mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Vorläufiger Personalausweis Das Reisedokument darf maximal 12 Monate abgelaufen sein. Es wird jedoch empfohlen, mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Reisedokumente vollständig sind, sich in gutem Zustand befinden und über ausreichend freie Seiten verfügen. Bürgerinnen und Bürger des Schengen-Raums können innerhalb der Mitgliedsstaaten grenzfrei reisen. Es wird empfohlen, Reisedokumente (Reisepass/Personalausweis) mit sich zu führen.
In Einzelfällen und Ausnahmesituationen kann es zu Kontrollen kommen und es ist möglich, dass Sie sich ausweisen müssen. Als verloren/gestohlen gemeldete Dokumente: Es wird davon abgeraten mit verlorenen / gestohlen gemeldeten Dokumenten einzureisen. Es kann vorkommen, dass diese im System der Grenzkontrollstellen noch als verloren / gestohlen gemeldet sind und es zur Verweigerung der Einreise kommt.
Visabestimmungen
Es wird kein Visum benötigt. Einreise auf dem Landweg: Wenn Sie mit dem Auto nach Frankreich einreisen, beachten Sie bitte, dass die Fahrerlaubnis mit 17 Jahren nicht gilt.
Transitvisabestimmungen
Es wird kein Transitvisum benötigt.
Impfungen:
Es sind keine Impfungen vorgeschrieben.
Folgende Impfungen sind bei der Einreise empfohlen: – Impfungen gemäß der WHO-Empfehlungen für die routinemäßige Immunisierung – Hepatitis B, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition – Frühsommer-Meningoenzephalitis